Satzung

§ 1 Name und Sitz

    • (1) Der Verein führt den Namen Budo-Club Erkelenz und den Zusatz „e.V.“ im Namen. Er hat seinen Sitz in Erkelenz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

    •  (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Dies wird insbesondere durch die Lehre von Budo-Techniken verwirklicht.
    •  (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (1977 §§ 51 – 68 AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Budo-Sports sowie der Jugendarbeit.
    •  (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    •  (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    •  (5) Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Gemeinnützigkeit nicht aus. Erwirtschaftete Mittel sind aber ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (6) Übersteigen die anfallenden Aufgaben das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, kann der Verein sich haupt- oder nebenberuflicher Kräfte bedienen. Für diese Aufgaben bzw. Tätigkeiten dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

 § 3 Mitgliedschaft 

    •  (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    •  (2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Geschäftsstelle (an die Postanschrift des 1. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers) gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung mindestens eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    •  (3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
    •  (4) Mit Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

    •  (1) Die Mitgliedschaft endet: mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss aus dem Verein.
    • (2) Der Austritt kann nur zum Halbjahres- bzw. Jahressende erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens bis zum 31. Mai (Austritt 30. Juni) bzw. zum 30. November (Austritt 1. Dezember) des Jahres schriftlich bei der Geschäftsstelle (an die Postanschrift des 1. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers) eingehen. Der Nachweis über den Eingang der schriftlichen Kündigung beim Verein obliegt dem Mitglied.
    •  (3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere eine Verletzung der Vereinsziele oder satzungsmäßiger Pflichten, ein dem Verein schädigendes Verhalten oder finanzielle Rückstände (z.B. Beiträge).
    •  (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Mit Bekanntgabe wird der Ausschluss wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
    •  (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein. Bis dahin hat das Mitglied alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

 § 5 Beiträge

    •  (1) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr fest und beschließt, ob und ggf. in welcher Höhe Umlagen o.ä. zu zahlen sind. Die Beiträge u.ä. werden grundsätzlich durch das Bankeinzugsverfahren erhoben. Alles Nähere regelt die Finanzordnung.

§ 6 Geschäftsjahr

    •  (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins 

    •  (1) Organe des Vereins sind: a)die Mitgliederversammlung, b)der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

    •  (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    •  (2) Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Aushang innerhalb der ersten 5 Monate des Kalenderjahres vom Vorstand einzuladen. Im Bedarfsfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mitgliederversammlung oder der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder einen solchen Antrag schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe an die Geschäftsstelle (an die Postanschrift des 1. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers) richtet. Es gelten die gleichen Einladungsformalitäten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.
    •  (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für ein minderjähriges Mitglied kann ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht wahrnehmen. Für ein Mitglied unter 16 Jahre muss ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht wahrnehmen.
    •  (4) Jedes Mitglied bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle (an die Postanschrift des 1. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers) einreichen. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten können keine Beschlüsse gefasst werden. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge zur Änderung der Satzung, des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
    •  (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Entscheidungen über Änderungen des Zwecks und der Satzung sind mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
    •  (6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen; die gefassten Beschlüsse sind darin wörtlich wiederzugeben. Die Protokolle sind von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
    •  (7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Vorstandsberichts, b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,   c) Entlastung und Wahl des Vorstands, d) Wahl der Kassenprüfer/innen,  e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Ordnungen,  f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben,  g) Auflösung des Vereins.
    •  (8) Jede Wahl hat einzeln zu erfolgen. In ein Amt darf nur ein volljähriges Mitglied gewählt werden, das anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes schriftlich gegeben hat.

 § 9 Vorstand

    • (1) Der Vorstand besteht aus dem/der: a) Vorsitzenden, b) stellvertretenden Vorsitzenden, c) Kassenwart/in, d) Geschäftsführer/in, e) Einer/m Jugendwart/in je aktiv betriebener Sportart, f) Pressewart/in, g) Einer/m Sportwart/in bzw. Fachwart/in je aktiv betriebener Sportart, h) Bis zu 3 Beisitzer/innen.
    • (2) Der Vorstand wird für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.
    •  (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellv. Vorsitzende/n.
    • (4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 § 10 Kassenwesen

    • (1) Der/Die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich.
    •  (2) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr durch mindestens zwei von drei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen werden alternierend gewählt, d.h. es sollte jährlich ein(e) Kassenprüfer/in ausscheiden, die Wiederwahl ist zulässig. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 § 11 Jugend

    •  (1) Der/Die Jugendwart*in je aktiv betriebener Sportart, vertreten die Interessen der jugendlichen Mitglieder.
    •  (2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regeln die Geschäftsordnung und die Jugendordnung.

 § 12 Sportwart*in bzw. Fachwart*in

    •  (1) Der/Die Sportwart*in bzw. Fachwart*in je aktiv betriebener Sportart koordinieren die sportlichen Aktivitäten der jeweiligen Sportart / Sparte und entscheiden über die Verwendung ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 Auflösung

    •  (1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
    •  (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    •  a)der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat,
    • b)von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    • (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    •  (4) Bei der Auflösung des Vereins fällt das ggf. nach vorhandene Vermögen an die Stadt Erkelenz, die es ausschließlich zu sportfördernden Zwecken zu verwenden hat.
    •  (5) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Liquidatoren bestellt.

§ 14 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für den Budo-Club Erkelenz e.V. ist Erkelenz.